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3316
Abdrücke oder Modellherstellung durch Gips oder andere Werkstoffe für den Rumpf
L Abschnitt L · Chirurgie, OrthopädieGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
44,12€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
101,48€Höchstsatz ×3,5
154,42€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (2)
Diese Ziffern sind neben 3316 nicht berechnungsfähig.