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3316

Abdrücke oder Modellherstellung durch Gips oder andere Werkstoffe für den Rumpf

L Abschnitt L · Chirurgie, Orthopädie

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
44,12€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
101,48€
Höchstsatz ×3,5
154,42€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (2)

Diese Ziffern sind neben 3316 nicht berechnungsfähig.