Bereits bei über 45 MVZs und Arztpraxen im Einsatz

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3630.H

Höchstwert für die mit H2 gekennzeichneten Untersuchungen aus Abschnitt M III 8

Gebühr nach Steigerungssatz

Laborleistung
Einfachsatz ×1,0
50,71€
Regelhöchstsatz ×1,15 üblicher Satz
58,32€
Höchstsatz ×1,3
65,92€

Spanne 1,0–1,3 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.