Bereits bei über 45 MVZs und Arztpraxen im Einsatz

Zurück zur GOÄ-Ziffernliste
3631.H

Höchstwert für die mit H3 gekennzeichneten Untersuchungen aus Abschnitt M III 10

Gebühr nach Steigerungssatz

Laborleistung
Einfachsatz ×1,0
81,60€
Regelhöchstsatz ×1,15 üblicher Satz
93,84€
Höchstsatz ×1,3
106,08€

Spanne 1,0–1,3 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.