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Gebühr nach Steigerungssatz

Laborleistung
Einfachsatz ×1,0
14,57€
Regelhöchstsatz ×1,15 üblicher Satz
16,76€
Höchstsatz ×1,3
18,94€

Spanne 1,0–1,3 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (1)

Diese Ziffern sind neben 3721 nicht berechnungsfähig.