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Gebühr nach Steigerungssatz

Laborleistung
Einfachsatz ×1,0
12,82€
Regelhöchstsatz ×1,15 üblicher Satz
14,74€
Höchstsatz ×1,3
16,67€

Spanne 1,0–1,3 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (1)

Diese Ziffern sind neben 3781 nicht berechnungsfähig.