Zurück zur GOÄ-Ziffernliste
3886

Gebühr nach Steigerungssatz

Laborleistung
Einfachsatz ×1,0
10,49€
Regelhöchstsatz ×1,15 üblicher Satz
12,06€
Höchstsatz ×1,3
13,64€

Spanne 1,0–1,3 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.