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398

Höchstwert für Leistungen nach Nummer 397, je Tag

C Abschnitt C · Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
44,30€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
101,89€
Höchstsatz ×3,5
155,05€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.