Bereits bei über 20 MVZ und Arztpraxen im Einsatz

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56

Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen - wegen Erkrankung erforderlich -, je angefangene halbe Stunde

B Abschnitt B · Grundleistungen und allgemeine Leistungen

Gebühr nach Steigerungssatz

Medizinisch-technische Leistung
Einfachsatz ×1,0
10,49€
Regelhöchstsatz ×1,8 üblicher Satz
18,88€
Höchstsatz ×2,5
26,23€

Spanne 1,0–2,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (23)

Diese Ziffern sind neben 56 nicht berechnungsfähig.