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60
Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt
B Abschnitt B · Grundleistungen und allgemeine LeistungenGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
6,99€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
16,08€Höchstsatz ×3,5
24,47€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (6)
- 3 Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung - auch mittels Fernsprecher -
- 15 Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken
- 45 Visite im Krankenhaus
- 55 Begleitung eines Patienten durch den behandelnden Arzt zur unmittelbar notwendigen stationären Behandlung - gegebenenfalls einschließlich organisatorischer Vorbereitung der Krankenhausaufnahme -
- 61 Beistand bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes (Assistenz), je angefangene halbe Stunde
- 75 Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie)
Diese Ziffern sind neben 60 nicht berechnungsfähig.