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387
Pricktest, je Test (41. bis 80. Test je Behandlungsfall)
C Abschnitt C · Nichtgebietsbezogene SonderleistungenGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
1,17€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
2,69€Höchstsatz ×3,5
4,10€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (2)
- 56 Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen - wegen Erkrankung erforderlich -, je angefangene halbe Stunde
- 252 Injektion, subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär
Diese Ziffern sind neben 387 nicht berechnungsfähig.