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Pricktest, je Test (21. bis 40. Test je Behandlungsfall)

C Abschnitt C · Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
1,75€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
4,03€
Höchstsatz ×3,5
6,13€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.