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406

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 424 - bei zusätzlicher Farbkodierung -

C Abschnitt C · Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen

Gebühr nach Steigerungssatz

Nur einfacher Gebührensatz
Einfachsatz ×1,0
11,66€
Regelhöchstsatz ×1,0 üblicher Satz
11,66€
Höchstsatz ×1,0
11,66€

Spanne 1,0–1,0 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (15)

Diese Ziffern sind neben 406 nicht berechnungsfähig.