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Gebühr nach Steigerungssatz
LaborleistungEinfachsatz ×1,0
13,41€Regelhöchstsatz ×1,15 üblicher Satz
15,42€Höchstsatz ×1,3
17,43€Spanne 1,0–1,3 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.