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445
Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind
C Abschnitt C · Nichtgebietsbezogene SonderleistungenGebühr nach Steigerungssatz
Nur einfacher GebührensatzEinfachsatz ×1,0
128,23€Regelhöchstsatz ×1,0 üblicher Satz
128,23€Höchstsatz ×1,0
128,23€Spanne 1,0–1,0 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (4)
- 442 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind
- 443 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind
- 444 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind
- A1383 Intravitreale Injektion (IVI)/intravitreale operative Medikamenteneinbringung (IVOM), analog Nr. 1383 GOÄ (BÄK-Abrechnungsempfehlung, DÄ 107, Heft 27, 2010; daneben Nrn. 440 und 445 nicht berechnungsfähig)
Diese Ziffern sind neben 445 nicht berechnungsfähig.