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Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind

C Abschnitt C · Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
128,23€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
294,93€
Höchstsatz ×3,5
448,81€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.