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5315

Gebühr nach Steigerungssatz

Medizinisch-technische Leistung
Einfachsatz ×1,0
128,23€
Regelhöchstsatz ×1,8 üblicher Satz
230,81€
Höchstsatz ×2,5
320,58€

Spanne 1,0–2,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (16)

Diese Ziffern sind neben 5315 nicht berechnungsfähig.