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5301

Zweite bis dritte Serie im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5300, je Serie

O Abschnitt O · Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT und Strahlentherapie

Gebühr nach Steigerungssatz

Medizinisch-technische Leistung
Einfachsatz ×1,0
23,31€
Regelhöchstsatz ×1,8 üblicher Satz
41,96€
Höchstsatz ×2,5
58,28€

Spanne 1,0–2,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (15)

Diese Ziffern sind neben 5301 nicht berechnungsfähig.