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548

Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung (Anwendung hochfrequenter Ströme)

E Abschnitt E · Physikalisch-medizinische Leistungen

Gebühr nach Steigerungssatz

Medizinisch-technische Leistung
Einfachsatz ×1,0
2,16€
Regelhöchstsatz ×1,8 üblicher Satz
3,89€
Höchstsatz ×2,5
5,40€

Spanne 1,0–2,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (4)

  • 535 Heißluftbehandlung eines Körperteils (z.B. Kopf oder Arm)
  • 549 Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung (Anwendung hochfrequenter Ströme) bei Behandlung verschiedener Körperregionen in einer Sitzung
  • 551 Reizstrombehandlung (Anwendung niederfrequenter Ströme) - auch bei wechselweiser Anwendung verschiedener Impuls- oder Stromformen und gegebenenfalls unter Anwendung von Saugelektroden -
  • 725 Systematische sensomotorische Entwicklungs- und Übungsbehandlung von Ausfallerscheinungen am Zentralnervensystem als zeitaufwendige Einzelbehandlung - gegebenenfalls einschließlich individueller Beratung der Betreuungsperson -, Dauer mindestens 45 Minuten

Diese Ziffern sind neben 548 nicht berechnungsfähig.

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