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535
Heißluftbehandlung eines Körperteils (z.B. Kopf oder Arm)
E Abschnitt E · Physikalisch-medizinische LeistungenGebühr nach Steigerungssatz
Medizinisch-technische LeistungEinfachsatz ×1,0
1,92€Regelhöchstsatz ×1,8 üblicher Satz
3,46€Höchstsatz ×2,5
4,80€Spanne 1,0–2,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (8)
- 514 Extensionsbehandlung kombiniert mit Wärmetherapie und Massage mittels Gerät
- 536 Heißluftbehandlung mehrerer Körperteile (z.B. Rumpf oder Beine)
- 538 Infrarotbehandlung, je Sitzung
- 539 Ultraschallbehandlung
- 548 Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung (Anwendung hochfrequenter Ströme)
- 551 Reizstrombehandlung (Anwendung niederfrequenter Ströme) - auch bei wechselweiser Anwendung verschiedener Impuls- oder Stromformen und gegebenenfalls unter Anwendung von Saugelektroden -
- 552 Iontophorese
- 725 Systematische sensomotorische Entwicklungs- und Übungsbehandlung von Ausfallerscheinungen am Zentralnervensystem als zeitaufwendige Einzelbehandlung - gegebenenfalls einschließlich individueller Beratung der Betreuungsperson -, Dauer mindestens 45 Minuten
Diese Ziffern sind neben 535 nicht berechnungsfähig.