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535

Heißluftbehandlung eines Körperteils (z.B. Kopf oder Arm)

E Abschnitt E · Physikalisch-medizinische Leistungen

Gebühr nach Steigerungssatz

Medizinisch-technische Leistung
Einfachsatz ×1,0
1,92€
Regelhöchstsatz ×1,8 üblicher Satz
3,46€
Höchstsatz ×2,5
4,80€

Spanne 1,0–2,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (8)

  • 514 Extensionsbehandlung kombiniert mit Wärmetherapie und Massage mittels Gerät
  • 536 Heißluftbehandlung mehrerer Körperteile (z.B. Rumpf oder Beine)
  • 538 Infrarotbehandlung, je Sitzung
  • 539 Ultraschallbehandlung
  • 548 Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung (Anwendung hochfrequenter Ströme)
  • 551 Reizstrombehandlung (Anwendung niederfrequenter Ströme) - auch bei wechselweiser Anwendung verschiedener Impuls- oder Stromformen und gegebenenfalls unter Anwendung von Saugelektroden -
  • 552 Iontophorese
  • 725 Systematische sensomotorische Entwicklungs- und Übungsbehandlung von Ausfallerscheinungen am Zentralnervensystem als zeitaufwendige Einzelbehandlung - gegebenenfalls einschließlich individueller Beratung der Betreuungsperson -, Dauer mindestens 45 Minuten

Diese Ziffern sind neben 535 nicht berechnungsfähig.

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