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538
Infrarotbehandlung, je Sitzung
E Abschnitt E · Physikalisch-medizinische LeistungenGebühr nach Steigerungssatz
Medizinisch-technische LeistungEinfachsatz ×1,0
2,33€Regelhöchstsatz ×1,8 üblicher Satz
4,19€Höchstsatz ×2,5
5,83€Spanne 1,0–2,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (6)
- 514 Extensionsbehandlung kombiniert mit Wärmetherapie und Massage mittels Gerät
- 535 Heißluftbehandlung eines Körperteils (z.B. Kopf oder Arm)
- 560 Behandlung mit Ultraviolettlicht in einer Sitzung
- 561 Reizbehandlung eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht
- 562 Reizbehandlung mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht in einer Sitzung
- 725 Systematische sensomotorische Entwicklungs- und Übungsbehandlung von Ausfallerscheinungen am Zentralnervensystem als zeitaufwendige Einzelbehandlung - gegebenenfalls einschließlich individueller Beratung der Betreuungsperson -, Dauer mindestens 45 Minuten
Diese Ziffern sind neben 538 nicht berechnungsfähig.