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538

Infrarotbehandlung, je Sitzung

E Abschnitt E · Physikalisch-medizinische Leistungen

Gebühr nach Steigerungssatz

Medizinisch-technische Leistung
Einfachsatz ×1,0
2,33€
Regelhöchstsatz ×1,8 üblicher Satz
4,19€
Höchstsatz ×2,5
5,83€

Spanne 1,0–2,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (6)

  • 514 Extensionsbehandlung kombiniert mit Wärmetherapie und Massage mittels Gerät
  • 535 Heißluftbehandlung eines Körperteils (z.B. Kopf oder Arm)
  • 560 Behandlung mit Ultraviolettlicht in einer Sitzung
  • 561 Reizbehandlung eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht
  • 562 Reizbehandlung mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht in einer Sitzung
  • 725 Systematische sensomotorische Entwicklungs- und Übungsbehandlung von Ausfallerscheinungen am Zentralnervensystem als zeitaufwendige Einzelbehandlung - gegebenenfalls einschließlich individueller Beratung der Betreuungsperson -, Dauer mindestens 45 Minuten

Diese Ziffern sind neben 538 nicht berechnungsfähig.

Vorherige Ziffer 536 Heißluftbehandlung mehrerer Körperteile (z.B. Rumpf oder Beine) Nächste Ziffer 539 Ultraschallbehandlung
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