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514
Extensionsbehandlung kombiniert mit Wärmetherapie und Massage mittels Gerät
E Abschnitt E · Physikalisch-medizinische LeistungenGebühr nach Steigerungssatz
Medizinisch-technische LeistungEinfachsatz ×1,0
6,12€Regelhöchstsatz ×1,8 üblicher Satz
11,02€Höchstsatz ×2,5
15,30€Spanne 1,0–2,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (10)
- 515 Extensionsbehandlung (z.B. Glissonschlinge)
- 516 Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Extensionstisch, Perlgerät
- 520 Teilmassage (Massage einzelner Körperteile)
- 521 Großmassage (z.B. Massage beider Beine, beider Arme, einer Körperseite, des Schultergürtels, eines Armes und eines Beines, des Rückens und eines Beines, des Rückens und eines Armes, beider Füße, beider Hände, beider Knie, beider Schultergelenke und ähnliche Massagen mehrerer Körperteile), je Sitzung
- 530 Kalt- oder Heißpackung(en) oder heiße Rolle, je Sitzung
- 535 Heißluftbehandlung eines Körperteils (z.B. Kopf oder Arm)
- 536 Heißluftbehandlung mehrerer Körperteile (z.B. Rumpf oder Beine)
- 538 Infrarotbehandlung, je Sitzung
- 725 Systematische sensomotorische Entwicklungs- und Übungsbehandlung von Ausfallerscheinungen am Zentralnervensystem als zeitaufwendige Einzelbehandlung - gegebenenfalls einschließlich individueller Beratung der Betreuungsperson -, Dauer mindestens 45 Minuten
- 1522 Parotisexstirpation mit Präparation des Nervus facialis - gegebenenfalls einschließlich Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes -
Diese Ziffern sind neben 514 nicht berechnungsfähig.