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515

Extensionsbehandlung (z.B. Glissonschlinge)

E Abschnitt E · Physikalisch-medizinische Leistungen

Gebühr nach Steigerungssatz

Medizinisch-technische Leistung
Einfachsatz ×1,0
2,21€
Regelhöchstsatz ×1,8 üblicher Satz
3,98€
Höchstsatz ×2,5
5,53€

Spanne 1,0–2,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (4)

  • 514 Extensionsbehandlung kombiniert mit Wärmetherapie und Massage mittels Gerät
  • 516 Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Extensionstisch, Perlgerät
  • 714 Neurokinesiologische Diagnostik nach Vojta (Lagereflexe) sowie Prüfung des zerebellaren Gleichgewichts und der Statomotorik
  • 725 Systematische sensomotorische Entwicklungs- und Übungsbehandlung von Ausfallerscheinungen am Zentralnervensystem als zeitaufwendige Einzelbehandlung - gegebenenfalls einschließlich individueller Beratung der Betreuungsperson -, Dauer mindestens 45 Minuten

Diese Ziffern sind neben 515 nicht berechnungsfähig.

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