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536
Heißluftbehandlung mehrerer Körperteile (z.B. Rumpf oder Beine)
E Abschnitt E · Physikalisch-medizinische LeistungenGebühr nach Steigerungssatz
Medizinisch-technische LeistungEinfachsatz ×1,0
2,97€Regelhöchstsatz ×1,8 üblicher Satz
5,35€Höchstsatz ×2,5
7,43€Spanne 1,0–2,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (3)
- 514 Extensionsbehandlung kombiniert mit Wärmetherapie und Massage mittels Gerät
- 535 Heißluftbehandlung eines Körperteils (z.B. Kopf oder Arm)
- 725 Systematische sensomotorische Entwicklungs- und Übungsbehandlung von Ausfallerscheinungen am Zentralnervensystem als zeitaufwendige Einzelbehandlung - gegebenenfalls einschließlich individueller Beratung der Betreuungsperson -, Dauer mindestens 45 Minuten
Diese Ziffern sind neben 536 nicht berechnungsfähig.