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560
Behandlung mit Ultraviolettlicht in einer Sitzung
E Abschnitt E · Physikalisch-medizinische LeistungenGebühr nach Steigerungssatz
Medizinisch-technische LeistungEinfachsatz ×1,0
1,81€Regelhöchstsatz ×1,8 üblicher Satz
3,26€Höchstsatz ×2,5
4,53€Spanne 1,0–2,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (4)
- 538 Infrarotbehandlung, je Sitzung
- 561 Reizbehandlung eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht
- 562 Reizbehandlung mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht in einer Sitzung
- 761 UV-Erythemschwellenwertbestimmung - einschließlich Nachschau -
Diese Ziffern sind neben 560 nicht berechnungsfähig.