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761
UV-Erythemschwellenwertbestimmung - einschließlich Nachschau -
F Abschnitt F · Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
4,43€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
10,19€Höchstsatz ×3,5
15,51€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (3)
- 560 Behandlung mit Ultraviolettlicht in einer Sitzung
- 561 Reizbehandlung eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht
- 562 Reizbehandlung mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht in einer Sitzung
Diese Ziffern sind neben 761 nicht berechnungsfähig.