Zurück zur GOÄ-Ziffernliste
5600

Gebühr nach Steigerungssatz

Medizinisch-technische Leistung
Einfachsatz ×1,0
144,55€
Regelhöchstsatz ×1,8 üblicher Satz
260,19€
Höchstsatz ×2,5
361,38€

Spanne 1,0–2,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.