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5602

Radiophosphortherapie bei Erkrankungen der blutbildenden Organe

O Abschnitt O · Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT und Strahlentherapie

Gebühr nach Steigerungssatz

Medizinisch-technische Leistung
Einfachsatz ×1,0
78,69€
Regelhöchstsatz ×1,8 üblicher Satz
141,64€
Höchstsatz ×2,5
196,73€

Spanne 1,0–2,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.