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5735
Höchstwert für Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730
O Abschnitt O · Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT und StrahlentherapieGebühr nach Steigerungssatz
Medizinisch-technische LeistungEinfachsatz ×1,0
349,72€Regelhöchstsatz ×1,8 üblicher Satz
629,50€Höchstsatz ×2,5
874,30€Spanne 1,0–2,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (7)
- 5700 Magnetresonanztomographie im Bereich des Kopfes - gegebenenfalls einschließlich des Halses -, in zwei Projektionen, davon mindestens eine Projektion unter Einschluß T2-gewichteter Aufnahmen
- 5705 Magnetresonanztomographie im Bereich der Wirbelsäule, in zwei Projektionen
- 5715 Magnetresonanztomographie im Bereich des Thorax - gegebenenfalls einschließlich des Halses -, der Thoraxorgane und/oder der Aorta in ihrer gesamten Länge
- 5720 Magnetresonanztomographie im Bereich des Abdomens und/oder des Beckens
- 5721 Magnetresonanztomographie der Mamma(e)
- 5729 Magnetresonanztomographie eines oder mehrerer Gelenke oder Abschnitte von Extremitäten
- 5730 Magnetresonanztomographie einer oder mehrerer Extremität(en) mit Darstellung von mindestens zwei großen Gelenken einer Extremität
Diese Ziffern sind neben 5735 nicht berechnungsfähig.