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669

Ultraschallechographie des Gehirns (Echoenzephalographie)

F Abschnitt F · Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
12,36€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
28,43€
Höchstsatz ×3,5
43,26€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (2)

  • 412 Ultraschalluntersuchung des Schädels bei einem Säugling oder Kleinkind bis zum vollendeten 2. Lebensjahr
  • 435 Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung eines Patienten auf einer dafür eingerichteten gesonderten Betteneinheit eines Krankenhauses mit spezieller Personal-und Geräteausstattung - einschließlich aller im Rahmen der Intensivbehandlung erbrachten Leistungen, soweit deren Berechnungsfähigkeit nachfolgend ausgeschlossen ist -, bis zu 24 Stunden Dauer

Diese Ziffern sind neben 669 nicht berechnungsfähig.

Vorherige Ziffer 666 Grundumsatzbestimmung mittels Stoffwechselapparatur mit Kohlensäurebestimmung Nächste Ziffer 670 Einführung einer Magenverweilsonde zur enteralen Ernährung oder zur Druckentlastung
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