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695
Entfernung eines oder mehrerer Polypen oder Schlingenbiopsie mittels Hochfrequenzelektroschlinge - gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion - zusätzlich zu den Nummern 682 bis 685 und 687 bis 689 -
F Abschnitt F · Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
23,31€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
53,61€Höchstsatz ×3,5
81,59€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (1)
Diese Ziffern sind neben 695 nicht berechnungsfähig.