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694
Manometrische Untersuchung des Ösophagus
F Abschnitt F · Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
29,14€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
67,02€Höchstsatz ×3,5
101,99€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (5)
- 670 Einführung einer Magenverweilsonde zur enteralen Ernährung oder zur Druckentlastung
- 671 Fraktionierte Ausheberung des Magensaftes - auch nach Probefrühstück oder Probemahlzeit -
- 672 Ausheberung des Duodenalsaftes - auch mit Gallenreflex oder Duodenalspülung, gegebenenfalls fraktioniert -
- 680 Ösophagoskopie - gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/ oder Probepunktion -
- 681 Ösophagoskopie mit zusätzlichem operativem Eingriff (z.B. Fremdkörperentfernung) - gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion -
Diese Ziffern sind neben 694 nicht berechnungsfähig.