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694

Manometrische Untersuchung des Ösophagus

F Abschnitt F · Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
29,14€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
67,02€
Höchstsatz ×3,5
101,99€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (5)

  • 670 Einführung einer Magenverweilsonde zur enteralen Ernährung oder zur Druckentlastung
  • 671 Fraktionierte Ausheberung des Magensaftes - auch nach Probefrühstück oder Probemahlzeit -
  • 672 Ausheberung des Duodenalsaftes - auch mit Gallenreflex oder Duodenalspülung, gegebenenfalls fraktioniert -
  • 680 Ösophagoskopie - gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/ oder Probepunktion -
  • 681 Ösophagoskopie mit zusätzlichem operativem Eingriff (z.B. Fremdkörperentfernung) - gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion -

Diese Ziffern sind neben 694 nicht berechnungsfähig.

Vorherige Ziffer 693 Langzeit-pH-metrie des Ösophagus - einschließlich Sondeneinführung - Nächste Ziffer 695 Entfernung eines oder mehrerer Polypen oder Schlingenbiopsie mittels Hochfrequenzelektroschlinge - gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion - zusätzlich zu den Nummern 682 bis 685 und 687 bis 689 -
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