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680

Ösophagoskopie - gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/ oder Probepunktion -

F Abschnitt F · Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
32,06€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
73,74€
Höchstsatz ×3,5
112,21€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (18)

Diese Ziffern sind neben 680 nicht berechnungsfähig.