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781

Bougierung der Speiseröhre, je Sitzung

F Abschnitt F · Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
4,43€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
10,19€
Höchstsatz ×3,5
15,51€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (4)

  • 680 Ösophagoskopie - gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/ oder Probepunktion -
  • 681 Ösophagoskopie mit zusätzlichem operativem Eingriff (z.B. Fremdkörperentfernung) - gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion -
  • 691 Ösophago-/Gastro-/Bulboskopie mit nachfolgender Sklerosierung von Ösophagusvarizen - gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/ oder Probepunktion -
  • 780 Apparative Dehnung (Sprengung) eines Kardiospasmus

Diese Ziffern sind neben 781 nicht berechnungsfähig.

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