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402

Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transösophagealer Untersuchung

C Abschnitt C · Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
14,57€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
33,51€
Höchstsatz ×3,5
51,00€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (20)

Diese Ziffern sind neben 402 nicht berechnungsfähig.