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677

Bronchoskopie oder Thorakoskopie

F Abschnitt F · Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
34,97€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
80,43€
Höchstsatz ×3,5
122,40€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (4)

  • 402 Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transösophagealer Untersuchung
  • 403 Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transkavitärer Untersuchung
  • 1532 Endobronchiale Behandlung mit weichem Rohr
  • 5604 Instillation von Radiopharmazeutika in Körperhöhlen, Gelenke oder Hohlorgane

Diese Ziffern sind neben 677 nicht berechnungsfähig.

Vorherige Ziffer 676 Magenuntersuchung unter Sichtkontrolle (Gastroskopie) mittels endogastral anzuwendender Kamera einschließlich Aufnahmen Nächste Ziffer 678 Bronchoskopie mit zusätzlichem operativem Eingriff (z.B. Probeexzision, Katheterbiopsie, periphere Lungenbiopsie, Segmentsondierungen) - gegebenenfalls einschließlich Lavage -
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