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687
Hohe Koloskopie bis zum Coecum - gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion -
F Abschnitt F · Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
87,43€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
201,09€Höchstsatz ×3,5
306,01€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (9)
- 315 Punktion eines Organs (z.B. Leber, Milz, Niere, Hoden)
- 402 Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transösophagealer Untersuchung
- 403 Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transkavitärer Untersuchung
- 688 Partielle Koloskopie - gegebenenfalls einschließlich Rektoskopie, Probeexzision und/oder Probepunktion -
- 689 Sigmoidoskopie unter Einsatz vollflexibler optischer Instrumente - einschließlich Rektoskopie sowie gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion -
- 690 Rektoskopie - gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion -
- 2402 Probeexzision aus tiefliegendem Körpergewebe (z.B. Fettgewebe, Faszie, Muskulatur) oder aus einem Organ ohne Eröffnung einer Körperhöhle (z.B. Zunge)
- 3236 Unblutige Erweiterung des Mastdarmschließmuskels
- 5604 Instillation von Radiopharmazeutika in Körperhöhlen, Gelenke oder Hohlorgane
Diese Ziffern sind neben 687 nicht berechnungsfähig.