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671

Fraktionierte Ausheberung des Magensaftes - auch nach Probefrühstück oder Probemahlzeit -

F Abschnitt F · Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
6,99€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
16,08€
Höchstsatz ×3,5
24,47€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (3)

  • 435 Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung eines Patienten auf einer dafür eingerichteten gesonderten Betteneinheit eines Krankenhauses mit spezieller Personal-und Geräteausstattung - einschließlich aller im Rahmen der Intensivbehandlung erbrachten Leistungen, soweit deren Berechnungsfähigkeit nachfolgend ausgeschlossen ist -, bis zu 24 Stunden Dauer
  • 693 Langzeit-pH-metrie des Ösophagus - einschließlich Sondeneinführung -
  • 694 Manometrische Untersuchung des Ösophagus

Diese Ziffern sind neben 671 nicht berechnungsfähig.

Vorherige Ziffer 670 Einführung einer Magenverweilsonde zur enteralen Ernährung oder zur Druckentlastung Nächste Ziffer 672 Ausheberung des Duodenalsaftes - auch mit Gallenreflex oder Duodenalspülung, gegebenenfalls fraktioniert -
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