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747
Setzen von Schröpfköpfen, Blutegeln oder Anwendung von Saugapparaten, je Sitzung
F Abschnitt F · Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
2,56€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
5,89€Höchstsatz ×3,5
8,96€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (1)
Diese Ziffern sind neben 747 nicht berechnungsfähig.