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Anwendung und Auswertung projektiver Testverfahren (z.B. Rorschach-Test, TAT) mit schriftlicher Aufzeichnung, insgesamt

G Abschnitt G · Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
42,08€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
96,78€
Höchstsatz ×3,5
147,28€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.