Zurück zur GOÄ-Ziffernliste
109
Entnahme eines Herzschrittmachers bei einem Toten
B Abschnitt B · Grundleistungen und allgemeine LeistungenGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
12,82€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
29,49€Höchstsatz ×3,5
44,87€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (3)
- 45 Visite im Krankenhaus
- 3096 Schrittmacher-Aggregatwechsel
- 3097 Schrittmacher-Korrektureingriff - auch Implantation von myokardialen Elektroden -
Diese Ziffern sind neben 109 nicht berechnungsfähig.