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108

Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten

B Abschnitt B · Grundleistungen und allgemeine Leistungen

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
13,41€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
30,84€
Höchstsatz ×3,5
46,94€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (4)

Diese Ziffern sind neben 108 nicht berechnungsfähig.