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1339
Abschabung der Hornhaut
I Abschnitt I · AugenheilkundeGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
8,63€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
19,85€Höchstsatz ×3,5
30,21€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (5)
- 107 Bulbusentnahme bei einem Toten
- 108 Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten
- 200 Verband - ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher -
- 1338 Chemische Ätzung der Hornhaut
- 1340 Thermo- oder Kryotherapie von Hornhauterkrankungen (z.B. Herpes ulcus) mit Epithelentfernung
Diese Ziffern sind neben 1339 nicht berechnungsfähig.