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1202
Objektive Refraktionsbestimmung mittels Skiaskopie oder Anwendung eines Refraktometers
I Abschnitt I · AugenheilkundeGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
4,31€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
9,91€Höchstsatz ×3,5
15,09€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (4)
- 1210 Erstanpassung und Auswahl der Kontaktlinse (Haftschale) für ein Auge zum Zwecke der Verordnung - einschlie lich objektiver Refraktionsbestimmung, Messung der Hornhautradien und der Spaltlampenmikroskopie -
- 1211 Erstanpassung und Auswahl der Kontaktlinsen (Haftschalen) für beide Augen zum Zwecke der Verordnung - einschlie lich objektiver Refraktionsbestimmung, Messung der Hornhautradien und der Spaltlampenmikroskopie -
- 1212 Prüfung auf Sitz und Funktion der verordneten Kontaktlinse (Haftschale) für ein Auge und gegebenenfalls Anpassung einer anderen Kontaktlinse (Haftschale) - einschlie lich objektiver Refraktionsbestimmung, Messung der Hornhautradien und der Spaltlampenmikroskopie -
- 1213 Prüfung auf Sitz und Funktion der verordneten Kontaktlinsen (Haftschalen) für beide Augen und gegebenenfalls Anpassung anderer Kontaktlinsen (Haftschalen) - einschließlich objektiver Refraktionsbestimmung, Messung der Hornhautradien und der Spaltlampenmikroskopie -
Diese Ziffern sind neben 1202 nicht berechnungsfähig.