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1204

Messung der Hornhautkrümmungsradien

I Abschnitt I · Augenheilkunde

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
2,62€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
6,03€
Höchstsatz ×3,5
9,17€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (8)

Diese Ziffern sind neben 1204 nicht berechnungsfähig.