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1453
Operative Entfernung der gesamten Nase
J Abschnitt J · Hals-, Nasen-, OhrenheilkundeGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
64,12€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
147,48€Höchstsatz ×3,5
224,42€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (3)
- 1449 Plastische Operation bei rekonstruierender Teilplastik der äußeren Nase, auch in mehreren Sitzungen
- 1450 Rekonstruierende Totalplastik der äußeren Nase, auch in mehreren Sitzungen
- 1452 Umfangreiche operative Teilentfernung der äußeren Nase
Diese Ziffern sind neben 1453 nicht berechnungsfähig.