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1457
Operative Korrektur eines Nasenflügels
J Abschnitt J · Hals-, Nasen-, OhrenheilkundeGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
21,57€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
49,61€Höchstsatz ×3,5
75,50€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (2)
- 1449 Plastische Operation bei rekonstruierender Teilplastik der äußeren Nase, auch in mehreren Sitzungen
- 1450 Rekonstruierende Totalplastik der äußeren Nase, auch in mehreren Sitzungen
Diese Ziffern sind neben 1457 nicht berechnungsfähig.