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1459
Eröffnung eines Abszesses der Nasenscheidewand
J Abschnitt J · Hals-, Nasen-, OhrenheilkundeGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
4,31€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
9,91€Höchstsatz ×3,5
15,09€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (2)
- 2428 Eröffnung eines oberflächlich unter der Haut oder Schleimhaut liegenden Abszesses oder eines Furunkels
- 2430 Eröffnung eines tiefliegenden Abszesses
Diese Ziffern sind neben 1459 nicht berechnungsfähig.