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2428
Eröffnung eines oberflächlich unter der Haut oder Schleimhaut liegenden Abszesses oder eines Furunkels
L Abschnitt L · Chirurgie, OrthopädieGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
4,66€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
10,72€Höchstsatz ×3,5
16,31€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (15)
- 303 Punktion einer Drüse, eines Schleimbeutels, Ganglions, Seroms, Hygroms, Hämatoms oder Abszesses oder oberflächiger Körperteile
- 1459 Eröffnung eines Abszesses der Nasenscheidewand
- 1505 Eröffnung eines peritonsillären Abszesses
- 1506 Eröffnung eines retropharyngealen Abszesses
- 1507 Wiedereröffnung eines peritonsillären Abszesses
- 1509 Operative Behandlung einer Mundbodenphlegmone
- 1511 Eröffnung eines Zungenabszesses
- 1567 Spaltung von Furunkeln im äußeren Gehörgang
- 1776 Eröffnung eines Prostataabszesses vom Damm aus
- 2008 Wund- oder Fistelspaltung
- 2030 Eröffnung eines subkutanen Panaritiums oder der Paronychie - gegebenenfalls einschließlich Extraktion eines Finger- oder Zehennagels -
- 2031 Eröffnung eines ossalen oder Sehnenscheidenpanaritiums einschließlich örtlicher Drainage
- 2066 Eröffnung der Hohlhandphlegmone
- 2429 Eröffnungen disseminierter Abszessbildungen der Haut (z.B. bei einem Säugling)
- 2430 Eröffnung eines tiefliegenden Abszesses
Diese Ziffern sind neben 2428 nicht berechnungsfähig.