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1509
Operative Behandlung einer Mundbodenphlegmone
J Abschnitt J · Hals-, Nasen-, OhrenheilkundeGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
26,99€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
62,08€Höchstsatz ×3,5
94,47€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (4)
- 1511 Eröffnung eines Zungenabszesses
- 2428 Eröffnung eines oberflächlich unter der Haut oder Schleimhaut liegenden Abszesses oder eines Furunkels
- 2430 Eröffnung eines tiefliegenden Abszesses
- 2432 Eröffnung einer Phlegmone
Diese Ziffern sind neben 1509 nicht berechnungsfähig.