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2432

Eröffnung einer Phlegmone

L Abschnitt L · Chirurgie, Orthopädie

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
27,57€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
63,41€
Höchstsatz ×3,5
96,50€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.

Ausschlussziffern (8)

  • 1292 Operation der Augenhöhlen- oder Tränensackphlegmone
  • 1509 Operative Behandlung einer Mundbodenphlegmone
  • 1511 Eröffnung eines Zungenabszesses
  • 2008 Wund- oder Fistelspaltung
  • 2031 Eröffnung eines ossalen oder Sehnenscheidenpanaritiums einschließlich örtlicher Drainage
  • 2066 Eröffnung der Hohlhandphlegmone
  • 2427 Tiefreichende, die Faszie und die darunterliegenden Körperschichten durchtrennende Entlastungsinzision(en) - auch mit Drainage(n) -
  • 2979 Operative Entfernung eines Pleuraempyems - gegebenenfalls einschließlich Rippenresektion(en) -

Diese Ziffern sind neben 2432 nicht berechnungsfähig.

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