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1507
Wiedereröffnung eines peritonsillären Abszesses
J Abschnitt J · Hals-, Nasen-, OhrenheilkundeGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
3,26€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
7,50€Höchstsatz ×3,5
11,41€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (3)
- 1505 Eröffnung eines peritonsillären Abszesses
- 2428 Eröffnung eines oberflächlich unter der Haut oder Schleimhaut liegenden Abszesses oder eines Furunkels
- 2430 Eröffnung eines tiefliegenden Abszesses
Diese Ziffern sind neben 1507 nicht berechnungsfähig.